Pentachlorphenol (PCP)

PCP ist eine synthetisch hergestellte Chemikalie aus der Gruppe der chlo­rierten aromatischen Kohlenwasserstoffe mit der Ausgangsverbindung Phe­nol, an das 5 Chloratome gebunden sind. PCP ist in Wasser schwer löslich, besitzt aber eine gute Löslichkeit in organischen Lösemitteln. PCP weist fungizide, bakterizide, herbizide und algizide Eigenschaften auf.

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PCP wurde in der Regel durch Anstrich auf die Holzoberflächen aufgebracht, es ist im Holz allerdings ungleichmäßig verteilt. Die höchsten PCP-Konzent­rationen treten oberflächennah auf, mit zunehmender Holztiefe nimmt die PCP-Konzentration ab; daher finden sich in einer äußeren, 3 bis 5 mm star­ken Schicht meistens 90 % der PCP-Konzentration. Je nach Holzart, Wirkstoff­konzentration und Zahl der Aufträge werden in der äußeren Schicht bis zu einer Tiefe von mehreren Millimetern PCP-Konzentrationen bis 1.000 mg/kg, zum Teil aber auch deutlich höhere Konzentrationen erreicht. PCP diffun­diert wie auch andere biozide Wirkstoffe zur Oberfläche der behandelten Materialien und geht von dort in die Raumluft über. Über die Raumluft wer­den im Laufe der Zeit alle anderen Oberflächen im Raum sekundär kontami­niert. Da das Ausgasungsvermögen der bioziden Wirkstoffe noch nach Jahren und Jahrzehnten besteht, können auch heute noch relevante Raumluftkon­zentrationen erreicht werden.

PCP wurde zum einen als vorbeugender Schutz für Holzbauteile und zum anderen als bekämpfende Maßnahme bei der Hausschwammsanierung auch im Mauerwerk und im Verputz eingesetzt. Bei Heimwerkeranwendungen standen in der Regel dekorative Zwecke im Vordergrund. Deshalb können alle in Gebäuden und Einrichtungen vorkommenden Holzbauteile und im Einzelfall auch Mauerwerk und Putz als Primärquelle fungieren. Aufgrund der Ausgasung bzw. diffusiven Ausbreitung können neben den primär be­handelten Bauteilen und Hölzern auch alle anderen Innenraumoberflächen, Textilien und Einrichtungsgegenstände sekundär kontaminiert sein.

In den alten Bundesländern wurden 1978 Kennzeichnungspflichten für PCP-haltige Zubereitungen eingeführt und die Anwendung in Räumen zum dau­ernden Aufenthalt von Personen untersagt. Mit der „Pentachlorphenolver­botsverordnung“ (PCP-V) vom 12. Dezember 1989 wurde dann auch das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und PCP-haltigen Produkten verboten.